Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 05.07.1989

Rechtsprechung
   BGH, 01.08.1989 - 1 StR 288/89   

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https://dejure.org/1989,2570
BGH, 01.08.1989 - 1 StR 288/89 (https://dejure.org/1989,2570)
BGH, Entscheidung vom 01.08.1989 - 1 StR 288/89 (https://dejure.org/1989,2570)
BGH, Entscheidung vom 01. August 1989 - 1 StR 288/89 (https://dejure.org/1989,2570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zumessung der Freiheitsstrafe bei fehlender Erörterung der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung - Statthaftigkeit einer nachträglichen Beurteilung eines Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21, § 49 Abs. 1; StPO § 267

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JZ 1989, 860
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.02.1959 - 1 StR 644/58

    Beginn der Frist zur Begründung der Revision bei Zustellung eines das Urteil

    Auszug aus BGH, 01.08.1989 - 1 StR 288/89
    Hingegen ist sie unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (BGHSt 12, 374, 377; Hürxthal a.a.O.).
  • BGH, 12.07.1988 - 4 StR 278/88

    Zulässigkeit der Revision eines Nebenklägers bei Erstreben einer Verurteilung

    Auszug aus BGH, 01.08.1989 - 1 StR 288/89
    Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen deutet hier darauf hin, daß das Landgericht die Strafe dem Normalstrafrahmen des § 265 Abs. 1 StGB entnommen hat; es ist zu besorgen, daß es die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht bedacht hat (vgl. BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3).
  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 310/90

    Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung; Rechtsfolgen einer unzulässigen

    Aber auch dort, wo die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzweifelhafte Irrtümer der nachträglichen Berichtigung für zugänglich erachtet hat, weil für die Prozeßbeteiligten aus anderen Verfahrensvorgängen, beispielsweise der mündlichen Urteilsbegründung, die Divergenz zwischen erkennbar Gewolltem und mündlich oder schriftlich Formuliertem offenkundig war (vgl. BGH NJW 1953, 155 und NJW 1954, 730; BGHSt 5, 5; 12, 374; BGH, Urteil vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74 und Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80; BGHR StPO § 267 Berichtigung 1), ist immer wieder betont worden, daß die Möglichkeit ausgeschlossen sein muß, daß sich hinter der "Berichtigung" in Wahrheit die sachliche Abänderung eines inhaltlich anders beschlossenen Urteils verbirgt (so auch Hürxthal aaO; Gollwitzer aaO Rdn. 45; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 267 Rdn. 39).
  • BGH, 09.08.1995 - 2 StR 385/95

    Betroffener eines Strafverfahrens - Falsche Personalien - Berichtigung des

    Durch eine Berichtigung von Bestandteilen eines Strafurteils darf zwar der sachliche Gehalt des Urteils nicht verändert werden (vgl. BGHSt 5, 5, 7 f; 7, 75 f, 12, 374, 376 f; BGH NStZ 1991, 195; BGHR StPO § 267 Berichtigung 1, 2; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1992 - 5 StR 467/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. Rdn. 10; Gollwitzer aaO. Rdn. 45 jeweils zu § 268 StPO).
  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der

    bb) Auch das Argument, daß durch spätere Änderungen des Urteils dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers die Grundlage nicht entzogen werden darf (vgl. BGH JZ 1989, 860; BGH bei Miebach/Kusch NStZ 1991, 121; BayObLG JR 1992, 172, 173), liefert keinen überzeugenden Grund, die nachträgliche Begründung des Urteils in einer Fallgestaltung wie hier nicht zuzulassen: Daß die nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung im Bußgeldverfahren in bestimmten Fällen zulässig ist und dadurch der Rüge, das (zunächst) zugestellte Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe, "der Boden entzogen" wird (OLG Celle aaO), ist eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 40, 276, 286; 50, 287, 289, 290; BVerfG NJW 1982, 925) - Entscheidung des Gesetzgebers.
  • BGH, 24.04.2007 - 4 StR 558/06

    Betrug (Feststellung des Vermögensschadens; Eingehungsbetrug: konkrete,

    Eine Berichtigung ist hingegen unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (vgl. BGHR StPO § 267 Berichtigung 1).
  • BGH, 14.01.2009 - 4 StR 579/08

    Strafausspruch (unauflösliche Widersprüche; unzulässiger Berichtigungsbeschluss)

    Angesichts dessen war der Berichtigungsbeschluss der Strafkammer unzulässig (vgl. BGHR StPO § 267 Berichtigung 1 und 2).
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 534/90

    Nachträgliche Beseitigung eines dem Urteil anhaftenden Rechtsfehlers

    Hingegen ist sie unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung des Urteils entstehen kann (BGHSt 12, 374, 377; BGHR StPO § 267 Berichtigung 1).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 05.07.1989 - 3 ObOWi 94/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3417
BayObLG, 05.07.1989 - 3 ObOWi 94/89 (https://dejure.org/1989,3417)
BayObLG, Entscheidung vom 05.07.1989 - 3 ObOWi 94/89 (https://dejure.org/1989,3417)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Juli 1989 - 3 ObOWi 94/89 (https://dejure.org/1989,3417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betroffener; Hauptverhandlung; Entschuldigung; Persönliches Erscheinen; Ausbleiben; Einspruch; Verwerfen

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 164 (Ls.)
  • StV 1990, 15
  • JZ 1989, 860
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 02.06.1989 - 5 Ss OWi 203/89
    Auszug aus BayObLG, 05.07.1989 - 3 ObOWi 94/89
    Zur Auslegung des Begriffs »genügende Entschuldigung« vgl. auch OLG Düsseldorf (Beschluß - 5 Ss (OWi) 203/89 - (OWi) 92/89 I - v. 2.6.89, in JMBl NRW 1989, 225 = VRS 77, 295).
  • LG Dortmund, 07.02.2020 - 31 Qs 1/20

    Trunkenheitsfahrt, E-Scooter, Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die Rechtsprechung hat teilweise bereits für Leichtmofas angenommen, dass diese unter Umständen generell wie Fahrräder einer erhöhten Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit unterliegen (vgl. etwa LG Oldenburg DAR 1990, 72; dagegen aber etwa Burmann, a.a.O., Rn. 21: "contra legem") oder aber jedenfalls bei kurzer Fahrstrecke und altruistischer Motivation des Täters eine Ausnahme der Regelwirkung von § 69 Abs. 2 StGB gesehen werden kann (vgl. OLG Nürnberg NZV 2007, 642).
  • OLG Köln, 11.01.2002 - Ss 533/01

    Anordnung des persönlichen Erscheinens im Bußgeldverfahren; Bußgeldbescheid wegen

    Zwar ist andererseits anerkannt, dass berufliche Angelegenheiten das Ausbleiben entschuldigen können, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Betroffenen das Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann, so dass die öffentlich-rechtliche Pflicht dazu ausnahmsweise zurücktreten muss (BayObLG wistra 1990, 40; OLG Düsseldorf NZV 1994, 44 = VRS 86, 142 [143] u. NJW 1997, 2062 = NZV 1997, 451; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 28.01.1997 - Ss 517/96 - = VRS 93, 186 [188] m. w. Nachw.; SenE v. 20.10.1998 - Ss 484/98 B - SenE v. 08.01.1999 - Ss 441/98 B - SenE v. 25.03.1999 - Ss 114/99 Z - Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 32 m. w. Nachw.).
  • OLG Nürnberg, 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 280/06

    Anforderungen an die Prognose und die entsprechenden Feststellungen für eine

    In einem solchen Fall muss deshalb die Täterpersönlichkeit besonders eingehend geprüft und unter Berücksichtigung der gesetzlich bereits vorgenommenen Prognose untersucht werden, ob der Täter nach den Gesamtumständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist (LG Oldenburg DAR 1990, 72; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 69 Rn. 25 f.).
  • OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97

    Mofa, Einordnung eines Mofa als Kfz, Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

    Das Landgericht Oldenburg wiederum (DAR 1990, 72) hat ein mit Motorkraft betriebenes Leichtmofa zwar als Kraftfahrzeug angesehen, und zwar auch dann, wenn es im Pedalbetrieb bewegt wird, absolute Fahruntüchtigkeit des Führers eines solchen Leichtmofas aber erst bei 1, 7 o/oo angenommen, weil dieses Leichtmofa hinsichtlich der technischen Ausstattung und den Leistungsanforderungen an den Fahrer dem Fahrrad wesentlich näher stehe als dem Mofa 25. Die Kommentierung von Jagusch/Hentschel (a.a.O., § 316 StGB Rdnr. 17) sieht sowohl das Mofa als auch das Leichtmofa als Kraftfahrzeuge an, will sie aber nur dann dem Beweisgrenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 StGB unterstellen, wenn sie als Kraftfahrzeug mit Motorkraft geführt werden.
  • OLG Brandenburg, 13.05.2009 - 1 Ss OWi 68 Z/09

    Bußgeldverfahren: Fortwirkung der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf

    Zwar ist andererseits anerkannt, dass berufliche Angelegenheiten das Ausbleiben entschuldigen können, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Betroffenen das Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann, so dass die öffentlich-rechtliche Pflicht dazu ausnahmsweise zurücktreten muss (BayObLG wistra 1990, 40; OLG Düsseldorf VRS 86, 142, 143; OLG Düsseldorf NZV 1997, 451; OLG Köln VRS 93, 186, 188; Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 29 m. w. Nachw.; KK-Senge a.a.O. § 74 Rdnr. 32 m. w. Nachw.).
  • BayObLG, 30.03.1992 - 3 ObOWi 24/92

    Verfahrensverstoß; Versagung; Rechtliches Gehör; Zulassungsbeschränkung;

    Es ist aber in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in besonderen Einzelfällen auch berufliche Hinderungsgründe dazu führen können, da ß das Fernbleiben einem Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (BayObLG vom 13.6.89 3 ObOWi 80/89; BayObLG NZV 1990, 164; Göhler OWiG 9. Aufl. § 74 Rn. 29).
  • AG Heidelberg, 20.10.2021 - 11 Cs 560 Js 15453/21

    Fahrverbot statt Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

    Wie auch beim Leichtmofa, kann aus dem Führen eines E-Scooters in fahruntüchtigem Zustand nicht generell auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.  Die bei der Beurteilung der Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers für die Anwendung des § 69 StGB im Vordergrund stehende Gefährlichkeit des geführten Kraftfahrzeugs greift beim Benutzen eines E-Scooters nicht durch, weil dieser dem Fahrrad nähersteht und deswegen das gesetzlich vorgesehene Regelausnahmeverhältnis insoweit außer Funktion gesetzt wird (LG Oldenburg DAR 1990, 72).
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